Sie berief sich auf ihren Telefonanruf vom 20. Juni 1984. Sie hatte damals der Fa. U. AG das Ungenügen des Geräts mitgeteilt und um ein Zusatzgerät ersucht. Die Fa. U. AG reagierte auf das Telefon ohne Vorbehalt und sandte der Beklagten das Zusatzgerät samt Unterlagen. Sie erklärte sich zur weiteren Mitwirkung bereit. Aus dieser Reaktion der Fa. U. AG ist zu schliessen, dass sie als General­ vertretung der Klägerin mit der weiteren Erprobung des Geräts bis zu einem befriedigenden Ergebnis einverstanden war. Diese Zustimmung ergibt sich auch aus dem späteren Verhalten der Klägerschaft (Nichteinfordern des Kaufpreises, Korrespondenz).