Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un­ terschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose Zahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks u sw , beschränkt sich aber deutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 6 8 ff. OR. Ist die Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der Zahlung nichts anderes als die Zusage der üblichen Vergütung nach Art. 363 OR und Art. 6 8 ff. OR. OGer 1.2.1966 (RBer 1965/66, S. 34) 3036 K au fve rtrag . Goodwill (Art. 184 OR).