O. S. 236 und dort zitierte weitere gesetzliche Bestimmungen und bundesgerichtliche Entscheide. Wenn der Gläubiger nach Treu und Glauben aus dem Zah­ lungsversprechen ableiten darf, der Schuldner wolle auf Verrechnung ver­ zichten, so ist der Verzicht zustande gekommen, auch wenn der Schuldner diesen Willen nicht hatte. Nicht nötig ist, dass der Gläubiger ausdrücklich erklärt, er schliesse aus der Äusserung des Schuldners auf dessen Ver­ zichtswillen und werde ihn dabei behaften; BGE 83 II 27; Praxis, 1957, Nr. 22. 390 C. Gerichtsentscheide 3035, 3036