Die Rechtsprechung hat sich schon seit Jahrzehnten mit der Frage aus­ einandergesetzt, wie weit die Unterhaltspflicht von Strassen und Wegen auch die Sicherung gegen die besonderen Gefahren der Witterung in sich schliesst. Die Bildung der Winterglätte stellt normalerweise keine höhere Gewalt dar. Sie ist weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. Je bedeutender die Strasse und der Verkehr, desto weiter geht im Grundsatz die Streupflicht. Gefährliche Stellen wie viel begangene Trot­ toirs und Strassenübergänge für Passanten usw. sind vorweg und nötigen­ falls periodisch zu bestreuen; vgl. Appellationshof Bern in ZbJV 78 S. 7 8 ff.;