Die Kasernenstrasse, zu welcher das Trottoir gehört, wurde zur Staats­ strasse erhoben und figuriert seit Inkrafttreten des früheren Strassengesetzes im Verzeichnis der Staatsstrassen (Art. 29 des Staatsstrassengesetzes von 1949 in Verbindung mit Art. 9 ZGB). Das Trottoir gilt nach kantonalem Recht als Bestandteil der Strasse und ist nach altem wie nach neuem Staatsstrassengesetz von der Gemeinde zu unterhalten. Beide Gesetze unterstellten die Staatsstrassen dem Gemeingebrauch (Art. 1 und 38 des alten, Art.1 und 45 des neuen Staatsstrassengesetzes von 1972).