Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 58 OR. Nach dieser Bestim­ mung hat der Eigentümer eines Gebäudes oder andern Werks «den Scha­ den zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstel­ lung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen». Die Beklagte bestreitet nicht, dass das fragliche Trottoir ein Werk in diesem Sinne, d.h. eine «stabile, durch Umgestaltung des natürlichen Erd­ bodens künstlich erstellte und mit diesem verbundene Anlage» ist (vgl. Oftinger, Haftpflichtrecht, 2.Aufl.ll/1 S.31 und 69; BGE 91 II 283). Das Amtsgericht L. hat zu Recht festgehalten, es stehe nicht fest, wer das fragliche Trottoir baute und wann es erstellt wurde.