BGE 41 II 579; Guhl, Das Schweiz. Obligationenrecht, 1956, S. 56. Die Beklagte beruft sich nicht erst nachträglich oder rechtsmiss­ bräuchlich auf ihre Unerfahrenheit; sie hat den Gemeinderat schon im Jahre 1951 ersucht, ihreinen Beistand zu bestellen, da sie die an sie heran­ tretenden Geschäfte nicht mehr bewältigen könne. Sie gab somit schon damals zu verstehen, dass sie sich unfähig fühle, ihre Geschäfte selbst zu besorgen. Das Anliegen des Klägers musste ihr besonders fremd Vorkom­ men, da der Verlustschein bereits 1952 ausgestellt worden war und sich nicht bei ihr befand. Sie war mit dem Wert und der Bedeutung dieser Urkunde in keiner Weise vertraut.