Nach Art. 21 OR kann ein Vertrag innert Jahresfrist aufgehoben werden, wenn er durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns eines Partners zustandekam und ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründete. Ein solches Missverhältnis liegt hier vor. Zwar ist dem Kläger zuzuge­ ben, dass jeder Handel mit Verlustscheinen im allgemeinen eine Spekula­ tion darstellt. Der Verlustschein bildet eine öffentliche Urkunde, durch welche bescheinigt wird, dass ein bestimmter Gläubiger in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig gedeckt