stritten. Ferner war vor dem behaupteten Verkauf auch der Veräusserer Be­ sitzer der Sache, da nach Art. 920 ZGB der Eigentümer auch dann Besitzer der Sache bleibt, wenn er sie einem andern zu einem beschränkten ding­ lichen oder persönlichen Recht übertragen hat. Die nach Art. 921 ZGB fer­ nerhin nötige Willenseinigung zwischen dem Veräusserer und Erwerber wird vom Kläger unter Berufung auf den Zeugen Z. behauptet. Dieser Zeuge wurde jedoch auf Antrag des Beklagten durch die Vorinstanz ge­ stützt auf Art.