Sie entspricht im Gegen­ teil - ganz abgesehen davon, dass seit Inkrafttreten des ZGB keine andere Auslegung Platz gegriffen hat und dass sowohl das Einführungsgesetz zum ZGB wie dasjenige zum SchKG bundesrätlich genehmigt sind - allein dem Rechte und der Billigkeit. Die Beanspruchung einer Pfandstelle für drei Jahreszinse durch einen Zedelgläubiger, der bei Erwerb des Titels ganz genau gewusst hat, dass ihm das Unterpfand maximal nur für die Dauer von 18 Monaten für den verfallenen Jahreszins haftet, müsste im Gegenteil geradezu als Miss­ brauch eines Rechtes qualifiziert werden.