Ein zwingender Charakter kann daher der Bestimmung des Art. 818 ZGB nur in bezug auf die unter dem neuen Recht errichteten Pfandrechte zukommen. Deshalb steht die Auslegung, die das Obergericht aus eminent volks­ wirtschaftlichen Gründen und zum Zwecke der Verhinderung einer unbilli­ gen Benachteiligung der nachfolgenden Zedelgläubiger dem Art. 5 des alten Zedelgesetzes zu geben sich verpflichtet erachtet, keineswegs im Widerspruch mit den vom Bundesgerichte bisher bekanntgegebenen Aus­ legungsgrundsätzen in bezug auf Art.