Damit haben die alten Appenzeller Zedel ab 1. Januar 1912 die sogenannte feste Pfandstelle erhalten. Siebleiben damit in dem Range, in dem sie seinerzeit durch Vereinbarung unter den Parteien begründet worden sind. Sie sind dadurch, soweit nicht besondere, ausdrücklich im Zedel enthaltene Verein­ barungen dies ausschliessen, unverrückbar geworden. Da auch das neue Recht auf dem Prinzip der offenen Pfandstelle be­ ruht, können also durch Beibehaltung der Umschreibung des Umfanges der Pfandstelle der alten Zedel nach altem Recht keine Kollisionen mit dem neuen Recht entstehen.