Hier hat das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt, dass Art. 853 als lex specialis den Bestimmungen des Schlusstitels ZGB vor­ ausgeht und die Weitergeltung des alten kantonalen Rechtes für altrecht­ liche Gülten auch in Beziehungen gewährleistet, für welche sich sonst aus den letzteren Vorschriften etwas anderes ergeben würde. Es wurde dabei nur die Frage offen gelassen, ob der Vorbehalt ein ab­ soluter sei oder ob auch hier das alte Recht vor dem neuen wenigstens insoweit weichen müsse, als dieses über die betreffende Frage um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte und daher zwingende Vorschrif­ ten enthalte. b) «Praxis» Band XIX Nr. 10: