Handelt es sich also bei der Vorschrift des Art. 5 des Zedelgesetzes von 1882, bzw. Art. 33 EG zum SchKG um eine klare, besondere gesetzliche Bestimmung für die Gülten alten Rechtes, so bleibt nur noch zu untersu­ chen, ob die Anwendung dieser besonderen Bestimmung mit der Ausle­ gung des Art. 853 ZGB, wie sie bisher durch die Praxis des Bundesgerichtes zum Ausdruck kam, in Widerspruch steht. Diesbezüglich fallen folgende gedruckte Entscheide in Betracht: a) Band 47 I 101: Hier hat das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt, dass Art.