837 ZGB zwingend und neu geregelt ist. Wir haben es also in der Bestimmung des Art. 5 des als Anhang zum EG zum ZGB weiter zu Recht bestehenden Zedelgesetzes von 1882 mit einer Sonderbestimmung zu tun, die allein für die alten Appenzeller Zedel gilt, somit nur für die Grundpfandrechte alten Rechtes, deren Gültcharakter unwidersprochen ist (liegende Zedel, Handwechsel, Terminzedel). Die Anführung der gleichen Vorschrift in Art. 33 des EG zum SchKG von 1913 bedeutet lediglich eine Wiederholung der an sich absolut zedelrechtlichen Sonderbestimmung. Handelt es sich also bei der Vorschrift des Art. 5 des Zedelgesetzes von 1882, bzw. Art.