Endlich ist der Widerlegbrief durch die ausdrückliche Vorschrift des Art. 201 EG zum ZGB schon seit 1915 verschwunden, und es ist schon aus der Ausmerzung desselben ersichtlich, dass er durchaus nicht den Charak­ ter eines Appenzeller Zedels hatte. Die Gleichbehandlung der Sicherheit offener Liegenschaftszahlungen in Art. 37c des EG zum SchKG von 1895 findet sich sodann lediglich in letz­ terem Gesetz, nicht aber auch im Zedelgesetz. Ausserdem ist sie im EG zum SchKG von 1913 verschwunden, indem die Sicherstellung offener Kaufforderungen mit Art. 837 ZGB zwingend und neu geregelt ist.