verfallene Zinse (s.A. Hoffstetter, «Die verschiedenen Arten des appenzellischen Zedels nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung», He­ risau 1894). Da derZedelkreditor nicht künden konnte, hätte er ohne diese Einschränkung riskieren müssen, dass die vorangehenden Zedelgläubiger den «guten Mann» gespielt, d.h. Zinse über Zinse hätten aufwachsen las­ sen. Man suchte dem sogar durch die sogenannten «abzinsigen» Zedel vorzubeugen (siehe Art. 5 Abs. 1 des Zedelgesetzes von 1882, welcher die Verhinderung des Auflaufenlassens von pfandrechtlich gesicherten rück­ ständigen Zinsen bezweckte).