Im Gegenteil würde die plötzliche Erweiterung der pfandrechtlichen Sicherheit auf drei volle Jah­ reszinse statt wie bisher für maximal zwei vor der Konkurseröffnung usw. verfallene Jahreszinse eine förmliche ungerechtfertigte Begünstigung der Eigentümer alter Appenzeller Zedel zum Nachteile der nachgehenden Zedelgläubiger bedeuten. Die Pfandstelle, die ihnen nach dem alten Recht eingeräumt war und die neben dem Kapital auch die gesetzlich geforder­ ten Zinse umfasste, würde plötzlich um mindestens 4 Vi% verschlechtert, weil nach unten verschoben. (...) Aus der Unkündbarkeit der Appenzeller Zedel ergab sich von jeher auch die sehr starke Einschränkung der Haftung des Grundpfandes für