Diese Ausnahmebestimmung lässt daher auch die Anwendung des Art. 818 ZGB auf diese altrechtlichen Gülten nicht zu, umsomehr, als diese altrechtlichen Normen auch nicht der Auffassung des neuen Rechtes in be­ zug auf die öffentliche Ordnung widersprechen. Im Gegenteil würde die plötzliche Erweiterung der pfandrechtlichen Sicherheit auf drei volle Jah­ reszinse statt wie bisher für maximal zwei vor der Konkurseröffnung usw. verfallene Jahreszinse eine förmliche ungerechtfertigte Begünstigung der Eigentümer alter Appenzeller Zedel zum Nachteile der nachgehenden Zedelgläubiger bedeuten.