Ebensowenig lässt sich aus dem Zivilrecht ein Ausschluss der Betrei­ bung ableiten. Das Zivilrecht bestimmt deutlich, wann eine Betreibung gar nicht erst eingeleitet werden kann; vgl.Art.173 ZGB, 586 ZGB oder den früher geltenden A rt.46 des BG über die Entschuldung landwirtschaftli­ cher Heimwesen. Wenn es die Betreibung während des Ablösungsverfah­ rens hätte verbieten wollen, hätte es dies auch deutlich statuiert. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist in den welschen Kantonen und im Kanton Tessin seit dem Code Napoléon bekannt. In der Regel ist der Grundbuchbeamte oder Notar, im Kanton Tessin der Betrei­ bungsbeamte, für die Durchführung der Ablösung zuständig.