Der Kläger hält nun dafür, dass die rechtliche Stellung für diejenigen Früchte, die nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vom Grundstück getrennt worden seien, eine ganz andere sei. Er macht gel­ tend, dass die Rechte der Grundpfandgläubiger dann den Pfändungen vorgehen, wenn der Grundpfandgläubiger selbst Betreibung auf Grund­ pfandverwertung angehoben habe, bevor die Verwertung der gepfände­ ten Früchte stattfinde (Art. 94 Abs. 3 SchKG). Darnach sollen die seit Anhe­ bung der Grundpfandbetreibung losgelösten Früchte pfandversichert sein; dieselben würden von einem besonderen Pfandrecht ergriffen.