holz ausdrücklich als gepfändet aufgeführt und der Eigentümer beson­ ders darauf aufmerksam gemacht worden, dass er über dieses Holz bei Straffolgen nicht verfügen dürfe. Wenn auch richtig ist, dass dieser Pfand­ gegenstand korrekterweise als vom Grundstück getrennte bewegliche Sache hätte separat gepfändet und geschätzt werden müssen, so ist die Pfändung dessen ungeachtet gültig, indem durch diese Art der Pfän­ dungsdurchführung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind. Der Kläger hält nun dafür, dass die rechtliche Stellung für diejenigen Früchte, die nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vom Grundstück getrennt worden seien, eine ganz andere sei.