werden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaber­ obligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen Art. 793 ZGB. So lässt auch Art. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihensobligationen durch Grundpfandverschreibung zu. Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wert­ papier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren Inhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit Grund­ pfandverschreibung und der Inhaberschuldbrief, Diss. Zürich 1950, S.15. Sie berechtigt den Inhaber, gegenüber dem Schuldner die provisorische Rechtsöffnung zu verlangen.