Das Grundbuchamt W. hatte sich bei Begründung des Titels im Jahre 1967 an das kant. Grundbuchinspektorat gewandt und die Auskunft erhalten, dass die kantonale Gesetzgebung der Errichtung einer Inhaberobligation mit grundpfandrechtlicher Sicherheit in Form der Grundpfandverschrei­ bung nicht im Wege stehe. Das Pfandrecht ist ein Nebenrecht der Forde­ rung und dient ihrer Sicherung. Nach Art. 824 Abs.1 ZGB kann die Grundpfandverschreibung zur Sicherung einer beliebigen, schon beste­ henden, zukünftigen oder auch nur möglichen Forderung begründet