Das Obergericht hat den Kläger in dem Sinne geschützt, dass es den Beklagten als wuhrunterhaltspflichtig erklärte, woraus folgt, dass er dem Kläger für den durch den mangelhaften Unterhalt des Wuhres entstande­ nen Schaden zu haften hat. Dem Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als von einer eigentlichen Wuhrpflicht desselben nicht gesprochen werden kann. Weder aus der kantonalen Gesetzgebung, noch aus der Vollzie­ hungsverordnung zum eidg. Gesetz über die Wasserbaupolizei im Hoch­ gebirge, kann eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung einer Wuhre abgeleitet werden. Denn die Art. 8 und 9 des zitierten Gesetzes können