Demnach bleibt einzig die Haftbarkeit auf Grund des Eigentums an den Grundstücken, in denen nach Behauptung der Klägerschaft die erfor­ derlichen Massnahmen zur Beobachtung eines genügenden Uferschutzes nicht getroffen worden sein sollen. Das Bezirksgericht ging hier von der Auffassung aus, eine Notwendig­ keit zur Vornahme besonderer Massnahmen zum Zwecke des Uferschut­ zes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht vor oder sei wenigstens nicht genügend nachgewiesen und wies daher das in Satz 2 von Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbotes ausgesprochene Begehren als gegenstandslos ab.