Schaden, der den Eigentümern der umliegenden Grundstücke zurZeit des Bestehens des Wuhres infolge mangelhaften Uferschutzes oder nachher als direkte Folge des Abgehenlassens oder Zusammenbruches des Wuhres erwachsen ist, und demjenigen, der seinen Grund in der Erosionstätigkeit des nach Durchbrechung des Wuhres wieder in seinem ursprünglichen Zu­ stande fliessenden Gewässers hat. Für Schaden der ersteren Art haftet der Eigentümer des ehemaligen Wasserwerkes, unter Vorbehalt der Verjäh­ rung, als Wasserwerkseigentümer weiter, selbst wenn von den früheren Anlagen keine Spur mehr vorhanden ist.