Diese Wasserkraftanlage war aber schon zurZeit des Kaufes, November 1915, ohne jeden Wert, direkt illusorisch, nachdem die Neumühle ja schon im Februar 1905 abgebrannt, das Wuhr gleichen Jahres weggeschwemmt und das Wasserwerk seither in allen Jahren nicht mehr benützt worden ist. Ist die Pflicht zum Unterhalt eines Wuhres also abzulehnen, so erhebt sich die Frage, ob der Beklagte heute, nachdem die Neumühle abgebrannt ist und auch die Trümmer des Wuhres nicht mehr als Wasserwerk bezeich­ net werden können, noch als Wasserwerkeigentümer gemäss Art. 134 Abs. 2 aus Uferschutzpflicht haftbar gemacht werden kann.