EG gestattet ist und nach dem Sinn und Geist derVorschriftdesArt. 141 EG nicht unter die dort erwähnten «Abänderun­ gen» subsumiert werden kann, indem derregierungsrätlichen Bewilligung ganz zweifellos der Zweck zu Grunde liegt, zu verhindern, dass durch A b ­ änderung bestehender Wasserwerksanlagen eine über die Konzession hinausgehende Mehrbenutzung des öffentlichen Gewässers herbeige­ führt werde. Die für das Weiterbestehen des Wasserwerkes angeführten formellen Gründe sind deshalb zurückzuweisen. b) Materiell sind in Ziffer 1 des Rechtsbotesdrei Begriffe auseinander zu halten.