Letztere Voraussetzung ist hier gegeben. Die Pflicht zur Durchleitung durch die untere Liegen­ schaft besteht nach Art. 690 Abs. 2 ZGB zwar nicht allgemein, wohl aber dann, wenn der Unterlieger durch die Zuleitung des Drainagewassers ge­ schädigt wird. Letzteres wird vom Kläger behauptet, indem die Zuleitung durch eine technisch ganz unzureichende Vorrichtung erfolgt sei. Wenn einem Kläger aus der Zuleitung Schaden erwächst, so ist der Beklagte ge­ halten, das Wasser so durchzuleiten, dass ein besonderer Schaden vermie­ den wird.