Das Wasser, das damals dem Grundstück des Klä­ gers natürlicherweise zufloss, bestand ausschliesslich aus dem Abfluss von Regenwasser und Überwasser aus dem ganzen oberliegenden Einzugsge­ biet, das seine Entwässerung zunächst in einer Mulde und weiter unten im Grundstück des Klägers findet. In diesem Gebiet hat der Beklagte seine Neubauten erstellt und leitet nun sämtliches, aus den 11 neu erstellten Wohnungen anfallendes Abwasser nach vorhergehender Klärung in die Röhrenfassung, welche durch das Grundstück des Klägers führt. Die Pflicht zur Aufnahme des Wassers gemäss Art.