Der Kläger verlangt, dass dem Beklagten verboten werde, nach Martini seine Hühner auf dem Boden des Klägers laufen zu lassen. Vor Obergericht stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die Hühner bis Ende Januar 1948 laufen zu lassen. Er gibt damit indirekt zu, dass er von Anfang Februar an kein Recht zum Laufenlassen der Hühner mehr gehabt habe. Streitig bleibt im wesentlichen aber doch die Frage, ob der Kläger als Grundeigentümer berechtigt ist, seinem Nachbarn das Lau­ fenlassen seiner Hühner auf seinem Boden während des Winters (nach Martini) zu verbieten, oder ob er verpflichtet ist, dies zu dulden.