oder in Anwendung von Art. 665 ZGB zur Übertragung des Grundeigen­ tums an den neuen Berechtigten verpflichtet werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden. Den Parteien steht es jedenfalls nicht zu, die erforderliche Form durch private Abrede zu vereinfachen. Die Beklagte handelt nicht rechtsmiss­ bräuchlich, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung dieser Form beruft. OGer 27.2.1973 (RBer 1973/74, S. 31) 3014 N achbarrecht. Übermässige Immissionen durch Herdegeläute von wei­ dendem Vieh (Art. 684 ZGB).