164 bis 174 OR. Es liegt hier nicht nur die Übertragung einer einzelnen Forderung, sondern die Transaktion eines ganzen Schuldverhältnisses vor; Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S.238 oben. Es muss daher eine eigentliche Vertragsübernahme vereinbart werden; vgl. BGE 4711416, 4 8 II470. Aus denselben Gründen können auch die Rechte aus einem Kauf-Vorvertrag überein Grundstück nur durch öffentliche Beurkundung übertragen wer­ den; Kantonsgericht Freiburg in SJZ 1965, S. 221—23. Nach Becker, N. 5 und 6 der erwähnten Vorbemerkungen, steht zwar die Zweiseitigkeit eines Vertrages seiner Übertragbarkeit nicht entgegen, doch muss die Gegenpartei zustimmen.