Die Überschreitung der Eigentumsrechte setzt ein menschliches Ver­ halten voraus. Naturereignisse - Bergsturz, Lawinen usw. - begründen keine Haftpflicht des Grundeigentümers; Meier-Hayoz, Komm, zum Sachenrecht, N .90 zu Art. 679 ZGB; BGE 93 II 234, 91 II 484. Höhere Gewalt wird denn auch zu Recht vorliegend nicht behauptet. 352 C. Gerichtsentscheide 3010, 3011