Daher kann auch vorliegend die Erteilung des Näherbaurechts durch die Bahn nicht zum Ausschluss der Klage führen. Die Bahn durfte sich auf die Bewilligung der Gemeindebehörden, die Bewilligungen und Auflagen der kantonalen Baudirektion und des Amtes für Gewässerschutz verlassen und darauf abstellen, dass der Bauherr die örtlichen Verhältnisse seit Jah­ ren oder Jahrzehnten kannte und in eigenem Interesse vorsichtig beurtei­ len musste. Die Bahn hat die Bauarbeiten laufend überwacht und bei den ersten Anzeichen einer Störung des Wasserhaushalts ihre Vorbehalte mit aller Deutlichkeit angebracht. Die Überschreitung der Eigentumsrechte setzt ein menschliches Ver­ halten voraus.