Dieser Auffassung gibt auch Wieland, Komm. N. 4 lit. a und 5 lit. e zu Art. 645 ZGB Ausdruck, wo speziell den Futtervorräten, landwirtschaftlichen Vorräten die Zugehör­ eigenschaft abgesprochen ist. So auch Jäger, N .4 zu Art.102 SchKG, wonach schon eingesammelte Früchte als selbständige bewegliche Sa­ chen und nicht als Bestandteile des Unterpfandes zu gelten haben. Ein Heustock ist also weder Bestandteil noch Zugehör einer Liegenschaft und deshalb vom Konkursamte mit Recht nicht mit in den Kauf gegeben worden. O G er28.5.1913 (RBer 1912/13, S .40) 351