mit seinen Initialen versehen wurden, erhebliche Bedeutung bei, indem sie annimmt, dass dies nicht geschehen wäre, wenn der Erblasserseine Verfü­ gung nur noch als Entwurf betrachtet hätte. OGer 28.2.1952 (RBer 1951/52, S .26) 3008 Erb te ilu n g . Die Teilung ist nach Massgabe des Teilungsurteils von der Erbteilungsbehörde durchzuführen.