Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­ mentserrichtung erst angebracht wurden, notwendigerweise eine beson­ dere Datierung und Unterschrift erhalten müssen, ist umstritten. Eine freiere Auffassung nimmt wegen der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, den Zeitpunkt ihrer Vornahme festzustellen, Gültigkeit ohne jedes Erfor­ dernis an, wenigstens wenn sie von der Unterschrift gedeckt sind (vgl. Tuor, N.13 zu Art. 505 ZGB). In der Verfügung des T.W. sind verschiedene Kor­ rekturen mit den Initialen des Erblassers «T.W.» gezeichnet, womit sie hin­ reichend beglaubigt sind. Mit Recht misst schon die Vorinstanz dem Um­ stand, dass zahlreiche Streichungen und Zusätze vom Erblasser sorgfältig