Erbteilungen werden in Ausserrhoden in der Regel von der Erbteilungs­ kommission der örtlich zuständigen Gemeinde, in N. vom Erbschaftsamt, durchgeführt. Nachdem nun das Obergericht in zweiter Instanz über die strittigen Punkte entschieden hat, erweist es sich als zweckmässig, mit der Abwicklung der eigentlichen Teilung wiederum das Erbschaftsamt N. zu betrauen, das über die erforderlichen Unterlagen wie Sparhefte usw. ver­ fügt und deshalb wesentlich rascher als das Gericht in der Lage sein wird, die sich bis zum Teilungstag ergebenden Veränderungen auf den Spar­ zinsen festzustellen sowie die bis dahin aufgelaufenen Verrechnungs­ steuern zurückzufordern.