Es ist deshalb zu prüfen, ob in dem auf drei zusammen­ gehefteten Blättern vom Erblasser auf seinem persönlichen Briefpapier handschriftlich geschriebenen Text eine endgültige letztwillige Verfügung liegt oder ob, wie die Klägerin behauptet, nur ein Entwurf zu einem Testa­ ment vorliegt. Zur Entscheidung kann alles herangezogen werden, was geeignet ist, im Rahmen eines ordentlichen Beweisverfahrens diese Frage abzuklären. Es besteht kein Zweifel darüber, dass die letztwillige Verfügung vom 31 .August 1933 von T.W. formhchtig errichtet wurde.