Die Klägerin bestreitet nicht, dass ursprünglich ein gültiges, eigenhän­ diges Testament des Erblassers, datiert vom 31 .August 1933, vorlag. Sie macht jedoch geltend, es sei infolge der vom Erblasser nachträglich vor­ genommenen Streichungen und Abänderungen zu einem blossen Ent­ wurf gemacht worden, der nicht mehr dem letzten Willen des Testators entsprochen habe. Es ist deshalb zu prüfen, ob in dem auf drei zusammen­ gehefteten Blättern vom Erblasser auf seinem persönlichen Briefpapier handschriftlich geschriebenen Text eine endgültige letztwillige Verfügung liegt oder ob, wie die Klägerin behauptet, nur ein Entwurf zu einem Testa­ ment vorliegt.