den angeführten Gründen sehr wohl 35 Prozent der Gesamtverantwort­ lichkeit Überbunden werden, während die noch verbleibenden 65 Prozent die übrigen Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zu tragen haben, zumal der Gemeindeschreiber sieben Jahre lang auch Mitglied des Ge­ meinderates war, also in diesem Zeitraum nicht nur beratende, sondern auch eine vollgültige Stimme hatte. Die Frage nun, ob eine ungleiche Haftung der an sich quotenmässig haftenden Mitglieder der Vormundschaftsbehörde gesetzlich zulässig ist, muss aus folgenden Gründen bejaht werden: Der Entwurf des ZGB von 1904 sagt in Art. 438 Abs. 2: «Die haftbaren Mitglieder tragen den Schaden je für einen Anteil.»