Es war nun aber gerade Pflicht des Gemeindeschreibers, alle diese Rechnungen, Übersichten und Kontrollen zu erstellen und in bester Ord­ nung zu halten. Seine groben Unterlassungen haben also in erster Linie bewirkt, dass auch die neben dem Gemeinderate Kontrollbefugnisse aus­ übenden Institutionen nicht auf die Tatsache gestossen sind, dass in derart unverantwortlicher Weise einem Vormund nicht nur unzulässig hohe Summen von Zinsen, die er eingezogen hatte, kreditiert wurden, sondern dazu Werttitel aus dem Gemeindearchiv ausgehändigt worden sind, die weder zurückgegeben noch ersetzt wurden.