Er wird auch in Amtspflicht genommen und muss genau wie die Gemeinderäte den Amtseid ablegen. Im Gegenteil muss gesagt werden, dass, wenn es gesetzlich zulässig ist, statt der Anwendung einer gleichmässigen Quotenhaftung das einzelne Mitglied der Vormundschaftsbehörde nach Massgabe seines persönlichen Verschuldens haftbar zu machen, der Gemeindeschreiber mit einer weit stärkeren Quote belastet werden muss als irgend ein anderes Mitglied der Vormundschaftsbehörde, indem er als Protokollführer des Gemeinderates und dessen einzelnen Kommissionen gewissermassen den Verbindungs­ mann zwischen Kommissionen und Gemeinderat, hier speziell zwischen