Es war die Frage zu prüfen, ob auch der Gemeindeschreiber als Mitglied der Vormundschaftsbehörde zu betrachten ist und ob im fernem die ein­ zelnen Mitglieder der Vormundschaftsbehörde ohne Rücksicht auf das Mass des Verschuldens des einzelnen nach gleichen Quoten haften. Die erste Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Die Funktion des Gemeindeschreibers ist eine von der Verfassung vorgesehene und geordnete. Der Gemeindeschreiber wird von der Gemeindeversammlung gewählt und ist von Verfassung wegen dem Gemeinderate und damit der 346