273 ZGB schützt u.a. die über Scheidung oder Trennung hinaus weiter bestehende natürliche (und rechtliche) Verbundenheit eines Eltern­ teils mit den ihm nicht zugeteilten Kindern (Hinweis auf frühere Ent­ scheide). Der persönliche Verkehr ist Ausdruck der weiter bestehenden geistig-seelischen Gemeinschaft zwischen Eltern bzw. dem nicht gewaltsoder obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, S. 105). Das Recht auf persönlichen Verkehr, 345 C. Gerichtsentscheide 3005, 3006