C. Gerichtsentscheide 3004, 3005 nur in den engen Grenzen des Nachverfahrens geltend gemacht werden können (Bühler/Spühler, N. 99 zu Art. 154 ZGB). Unter N. 87 der Vorbemer­ kungen zu Art. 149-157 ZGB wird ausgeführt: «Ist im rechtskräftigen Urteil eine Frage nicht geregelt worden, über die bei Scheidung oder Trennung notwendigerweise entschieden werden muss, so kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergän­ zung der Lücke zu Anwendung, auch wenn das kantonale Prozessrecht darüber keine ausdrückliche Bestimmung enthält (BGE 4 4 1152,81 11315; Stauffer, Ehescheidungsgerichtsstand 3 6 ff.