273 ZGB schützt u.a. die über Scheidung oder Trennung hinaus weiter bestehende natürliche (und rechtliche) Verbundenheit eines Eltern­ teils mit den ihm nicht zugeteilten Kindern (Hinweis auf frühere Ent­ scheide). Der persönliche Verkehr ist Ausdruck der weiter bestehenden geistig-seelischen Gemeinschaft zwischen Eltern bzw. dem nicht gewaltsoder obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, S. 105). Das Recht auf persönlichen Verkehr, 345