Gemäss Art. 5 der Statuten der Beklagten vom 13.Januar 1973 wird jeder Gemeindebürger (oder jede Gemeindebürgerin) von G., der als Eigen­ tümer einer Liegenschaft im Korporationsgebiet wohnt, Anteilhaber des Gemeingutes und dadurch Mitglied der Korporation. Umstritten ist, ob der in den Statuten verwendete Begriff «Eigentum» auch Miteigentum im Sinne von Art. 6 4 6 ff. ZGB umfasst. Die Beklagte ist eine privatrechtlichte Körperschaft des kantonalen Rechts im Sinne von A rt.19 Abs. 1 EG zum ZGB. Gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB ist daher kantonales Privatrecht anwendbar; dies gilt auch für die Frage der Mitgliedschaft (BGE 8 3 II353 ff.).